Bebauungsplan Stadt Oranienbaum-Wörlitz Beschluss

Bebauungsplan Nr. 03/2024 "Am Teichweg/Paddock-Trail"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.01.2026 bis 06.01.2027
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 03/2024 "Am Teichweg/Paddock-Trail" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Ortsteil Kakau

Der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in öffentlicher Sitzung am 07.10.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 03/2024 "Am Teichweg/Paddock-Trail" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Ortsteil Kakau gem. § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.

Der Bebauungsplanes Nr. 03/2024 "Am Teichweg/Paddock-Trail" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Ortsteil Kakau bedurfte gem. § 10 (2) BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Der Landkreis Wittenberg hat als höhere Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 09.12.2025 (AZ: 63-03581-2025-40) den Bebauungsplanes Nr. 03/2024 "Am Teichweg/Paddock-Trail" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Ortsteil Kakau genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. 03/2024 "Am Teichweg/Paddock-Trail" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Ortsteil Kakau tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 03/2024 "Am Teichweg/Paddock-Trail" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Ortsteil Kakau in der Fassung der Bekanntmachung und die zugehörige Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gem. § 10a (1) BauGB kann im Fachbereich Bauleitplanung und Verkehr der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstr. 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz gem. § 10a (3) BauGB während der Dienstzeiten durch jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Die vorgenannten Unterlagen werden gem. § 10a (2) BauGB ergänzend in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse:

https://www.oranienbaum-woerlitz.de/B%C3%BCrger-Verwaltung/Verwaltung/Bauleitplanung/

sowie über die Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse:

https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html

eingesehen werden.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Oranienbaum-Wörlitz, den 07.01.2026

Maik Strömer

Bürgermeister

Im Original unterschrieben.

Kontakt

Frau Stephanie Teichmann
Telefon: 034904 3210 67
E-Mail: stephanie.teichmann@oranienbaum-woerlitz.de

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