Kontakt
Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 19 47
39009 Magdeburg
Telefon: (0391) 81803-0
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de
Datenschutzerklärung
Landesbeauftragte für den Datenschutz
Informationen zur Datenverarbeitung
Allgemeine Hinweise
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nr. 21 in Ver-
bindung mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung –
DS-GVO) vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72)
und Artikel 3 Nr. 15 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufde-
ckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89).
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz erfüllt gegenüber allen öffentlichen Stellen die Aufgaben
aus Art. 57 der Datenschutz-Grundverordnung. Dazu stehen ihr die Befugnisse aus Art. 58 der Daten-
schutz-Grundverordnung zu (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSAG LSA).
Auch außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679, wie etwa im Geltungsbereich
der Richtlinie (EU) 2016/680 und im Bereich nationalen Rechts, erfüllt sie gegenüber den öffentlichen
Stellen diese Aufgaben (§ 23 Abs. 2 DSAG LSA).
Für den Bereich der nichtöffentlichen Stellen ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz die Auf-
sichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 23 Abs. 4 DSAG LSA i. V. m. § 40 BDSG).
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt nach § 12 Abs. 2 Informationszugangsgesetz
Sachsen-Anhalt (IZG LSA) die Aufgaben der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr.
Zu den wesentlichen Aufgaben gehört die Vermittlung zwischen Bürgerinnen bzw. Bürgern und Behör-
den sowie die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA. Jeder, der sich in seinen Rechten nach dem
IZG LSA verletzt sieht, kann sich an die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit wenden,
§ 12 Abs. 1 IZG LSA.
Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten (gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO)
Landesbeauftragte für den Datenschutz
Frau Maria Christina Rost
Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg
Telefon: 0391 81803-10, E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de
Behördliche Datenschutzbeauftragte (gem. Art. 37 Abs. 1 lit. a DS-GVO)
Frau Annika Querengässer-Bahr
Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg
Telefon: 0391 81803-34, E-Mail: bDSB@lfd.sachsen-anhalt.de
Zwecke der Verarbeitung
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz
dient der Erfüllung der oben dargestellten Aufgaben. Dies betrifft insbesondere die Überwachung der
Anwendung der DS-GVO und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Untersuchung
von Gegenständen von Beschwerden. Darüber hinaus ist Zweck der Verarbeitung die Aufgabenwahr-
nehmung nach dem IZG LSA.
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Zur Erfüllung ihrer oben dargestellten Aufgaben verarbeitet die Landesbeauftragte für den Daten-
schutz personenbezogene Daten, soweit dies erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten werden
ausschließlich für die Aufgaben aus den o. g. Vorschriften verwendet. Rechtsgrundlagen der Verarbei-
tung sind im Rahmen der Vorgaben der DS-GVO insbesondere Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2
und 3 DS-GVO, die Verarbeitungsbefugnisse des § 4 DSAG LSA und ggf. die Einwilligung der be-
troffenen Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Im Rahmen des IZG LSA beruht die Verarbeitung auf
§ 12 Abs. 6 IZG LSA.Art der Daten
Vorrangig werden bei Eingaben in Abhängigkeit vom Gegenstand des Vorgangs Kontaktdaten der
Eingebenden und der Verantwortlichen, die die kritisierte Verarbeitung vornehmen, betroffen sein.
Weiter werden die personenbezogenen Daten von Betroffenen erfasst, soweit sie im Zusammenhang
mit dem Gegenstand des Beschwerdevorgangs stehen. Auch bei anlasslosen Überprüfungen werden
vorrangig die Kontaktdaten der Verantwortlichen, der Datenschutzbeauftragten und die personenbe-
zogenen Daten von Dritten erfasst, die im Zusammenhang mit den überprüften Vorgängen stehen,
soweit dies für die Prüfung erforderlich ist.
Empfänger von Daten
Insbesondere im Rahmen der Untersuchung von Beschwerden kann es erforderlich werden, diejeni-
gen zu kontaktieren, die als Verantwortliche in der Beschwerde bezeichnet sind oder über den Gegen-
stand der Beschwerde hinaus Angaben zur Sachverhaltsaufklärung machen können. In diesem Rah-
men kann es für eine sachgerechte Recherche und Bearbeitung erforderlich sein, personenbezogene
Daten, insbesondere von Beschwerdeführenden, an die jeweiligen natürlichen oder juristischen Perso-
nen oder Stellen (z. B. Einrichtungen, Behörden) zu übermitteln (ggf. Hinweis im Online-Formular, falls
dies nicht gewünscht ist). Als Empfängerkategorien kommen insbesondere andere Datenschutzauf-
sichtsbehörden, Behörden des Landes Sachsen-Anhalt, kommunale Behörden in Sachsen-Anhalt,
Gerichte (z. B. in Bezug auf Bußgeldverfahren) sowie in Vorgänge einbezogene private Unternehmen
in Betracht.
Speicherdauer
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz speichert personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO) nur so lange,
wie dies für die zuvor dargestellten Zwecke jeweils erforderlich ist. Für Beschwerdevorgänge ist gene-
rell eine Aufbewahrungsfrist in Anlehnung an § 17 Abs. 1 b) bb) AktO LSA von 5 Jahren vorgesehen.
Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem der Vorgang abgeschlossen wird.
Rechte der Betroffenen
In Bezug auf die Datenverarbeitung der Landesbeauftragten für den Datenschutz stehen den Betroffe-
nen verschiedene Rechte insbesondere aus den Artikeln 15 ff. DS-GVO zu.
Gemäß Art. 15 DS-GVO besteht für die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die zu ihr ver-
arbeiteten personenbezogenen Daten, sowie u. a. zu Herkunft, Speicherdauer und Empfängern. Das
Auskunftsrecht kann im Rahmen des Art. 23 DS-GVO gesetzlich eingeschränkt sein (s. § 11 DSAG
LSA).
Gemäß Art. 16 DS-GVO kann die betroffene Person bei der Verarbeitung nicht (mehr) richtiger perso-
nenbezogener Daten Berichtigung oder Vervollständigung verlangen.
Gemäß Art. 17 DS-GVO kann die betroffene Person die Löschung verlangen, u. a. wenn die Daten
nicht mehr zur Zweckerfüllung (Erledigung der Aufgaben der Landesbeauftragten für den Daten-
schutz) erforderlich sind, die Einwilligung widerrufen ist oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt.
Gemäß Art. 18 DS-GVO hat die betroffene Person unter den dort genannten Bedingungen (u. a. Rich-
tigkeit bestritten, Verarbeitung unrechtmäßig, Widerspruch gemäß Art. 21 DS-GVO) die Möglichkeit,
eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.
Art. 21 DS-GVO gewährt das Recht, unter Darlegung einer besonderen Situation auch gegen grund-
sätzlich rechtmäßige Verarbeitungen jederzeit Widerspruch einzulegen. Eine Verarbeitung setzt dann
den Nachweis zwingender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung voraus.
Ist eine Einwilligung Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Landesbeauftragten für den Datenschutz,
besteht für die betroffene Person das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Zudem steht der betroffenen Person offen, sich bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz zu
beschweren, wenn sie der Auffassung ist, dass deren Verarbeitung der sie betreffenden personenbe-
zogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt. Wenden Sie sich hierzu bitte an die behördliche Daten-
schutzbeauftragte (siehe oben).
Gemäß Art. 14 DS-GVO erfolgt bei notwendigen Erhebungen von personenbezogenen Daten bei an-
deren Stellen oder Personen als der betroffenen Person ein individueller Hinweis, soweit nicht die In-
formationspflicht im Einzelfall keine Anwendung findet (s. Art. 14 Abs. 5 DS-GVO, § 10 DSAG LSA).