Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Zörbig Inkrafttreten Bebauungsplan Nr. 28 Gewerbe- und Industriegebiet Salzfurtkapelle Der Stadtrat der Stadt Zörbig hat mit Beschluss vom 25.02.2026 den Bebauungsplan Nr. 28 der Stadt Zörbig, „Gewerbe- und Industriegebiet Salzfurtkapelle“ in der Fassung vom Januar 2026, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Begründung mit Anlagen einschließlich Umweltbericht zum Bebauungsplan (Fassung Januar 2026) wurde gebilligt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt zugleich der Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbe- und Industriegebiet Salzfurtkapelle“ in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 28 wird mit der Begründung einschließlich Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung in der Bauverwaltung in der Stadt Zörbig, FB Bau- und Gebäudemanagement, Lange Straße 34, 06780 Zörbig, während der Dienststunden unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Darüber hinaus können die genannten Satzungsunterlagen einschließlich zusammenfassender Erklärung ab 07.04.2026 auf der Internetseite der Stadt Zörbig unter: Willkommen → Wirtschaft →Bauen und Stadtentwicklung → rechtskräftige Bauleitplanung sowie über das zentrale Internetportal des Landes unter https://beteiligung.sachsen-anhalt.de/portal/stadt-zoerbig/startseite eingesehen werden. Auf die Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Zörbig geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Zörbig, 09.03.2026 gez. Matthias Egert Bürgermeister
Frau Ina Schammer E-Mail: ina.schammer@stadt-zoerbig.de